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Wird eine Betreuung erforderlich, so ist die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Landkreises der erste Anlaufpunkt. Auch der Hausarzt, Sozialstationen oder der sozialpsychiatrische Dienst helfen Ihnen weiter. Natürlich berate auch ich Sie gern bei auftretenden Fragen.
Die Entscheidung über die Festlegung einer Betreuung liegt beim Vormundschaftsgericht. Die Richter berücksichtigen dabei die Feststellungen der Betreuungsbehörde und führen eine Anhörung des Betroffenen durch.

Ein geeigneter Betreuer kann sowohl von dem Betroffenen selbst, seinen Angehörigen oder auch von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen werden.

Der Betreuer wird dann vom Vormundschaftsgericht gesetzlich bestellt. Er ist dem Gericht gegenüber mindestens einmal jährlich rechenschaftspflichtig, wobei er genaue Auskunft über seine Tätigkeiten einschl. aller finanziellen Bewegungen zu geben hat. Durch diese Kontrolle wird die Sicherheit des Betreuten gesetzlich gewährleistet.

 
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