| Die Entscheidung über die Festlegung
einer Betreuung liegt beim Vormundschaftsgericht. Die
Richter berücksichtigen dabei die Feststellungen
der Betreuungsbehörde und führen eine Anhörung
des Betroffenen durch.
Ein geeigneter Betreuer kann sowohl von dem Betroffenen
selbst, seinen Angehörigen oder auch von der Betreuungsbehörde
vorgeschlagen werden.
Der Betreuer wird dann vom Vormundschaftsgericht gesetzlich
bestellt. Er ist dem Gericht gegenüber mindestens
einmal jährlich rechenschaftspflichtig, wobei er
genaue Auskunft über seine Tätigkeiten einschl.
aller finanziellen Bewegungen zu geben hat. Durch diese
Kontrolle wird die Sicherheit des Betreuten gesetzlich
gewährleistet.
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