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Eine Betreuung kann selbstverständlich
nicht kostenlos erfolgen. Durch die Rechtssprechung wird
jedoch geregelt, dass jeder Bedürftige, auch wenn
er nicht über Vermögen verfügt, die benötigte
Betreuung erhält.
Während betreute Personen, die über ausreichen
Vermögen verfügen, die Betreuung aus eigenen
Mitteln bezahlen müssen, zahlt für mittellose
Betreute der Staat. |
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| Die Höhe der Betreuungskosten hängt
davon ab, welche Tätigkeiten der Betreuer ausführt,
welcher Zeitaufwand dafür erforderlich ist und welche
Qualifikation der Betreuer besitzt. Jede einzelne Aktivität
des Betreuers wird dabei einzeln betrachtet. Der Betreuer
muss seine Vergütung beim Vormundschaftsgericht beantragen
(Abrechnungszeitraum ist in der Regel 1 Jahr). Das Gericht
prüft diese Rechnung und entscheidet über die
Höhe der dem Betreuer zustehenden Vergütung.
Gleichzeitig legt das Gericht nach Prüfung der Vermögensverhältnisse
des Betreuten fest, wer zahlungspflichtig ist, der Betreute
selbst oder die Staatskasse. |
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| Beachtet werden sollte die Tatsache, dass
der Staat sich ein Rückgriffsrecht für den Fall
gesichert hat, dass die betreute mittellose Person im
Verlaufe von 10 Jahren zu Vermögen (z.B. durch Erbschaft)
kommt. |
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